2. COVID-19-Öffnungsverordnung
Seit 1. Juli 2021 ist die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft, welche maßgebliche Erleichterungen für den Tischtennissport bringt.
Unter anderem folgendes ist neu:
- In Sportstätten ist kein verpflichtender Mindestabstand mehr einzuhalten.
- Es gibt keine Quadratmeterregelung für den Trainings- und Wettkampfbetrieb mehr.
- Es darf grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr Sport ausgeübt werden.
- Eine Maske ist, sofern der Zweck des Betretens der jeweiligen Sportstätte die Sportausübung ist, nicht verpflichtend zu tragen. Sehr wohl aber haben Funktionäre, Angehörige oder andere Personengruppen, die nicht aktiv Sport betreiben, eine Maske zu tragen.
- Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Ein Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr ist zu erbringen. Ein Contact Tracing ist verpflichtend durchzuführen.
- Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Teilnehmern ist die Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen (Entscheidungsfrist: zwei Wochen). Ein Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr ist zu erbringen. Ein Contact Tracing ist verpflichtend durchzuführen.
Bitte unbedingt weiterhin beachten:
- Beim Training und bei Wettkämpfen ist weiterhin die 3G-Regel einzuhalten. Hierzu hat sich im Vergleich zur letzten Verordnung nichts geändert.
- Weiterhin ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
- Bei allen Trainings und Wettkämpfen sind von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Aufenthalts zu notieren.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Generalsekretär Conrad Miller wenden.
12.07.2021 09:23