Anträge für den NPO-Fonds können für das 4. Quartal 2021 gestellt werden
Der NPO-Fonds zur Unterstützung von unter anderem gemeinnützigen Sportvereinen wurde um das vierte Quartal 2021 verlängert. Anträge können bis spätestens 30. April 2022 gestellt werden.
Es handelt sich um eine Förderung des Sportministeriums, die durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH abgewickelt wird.
Das Ziel der Förderung ist es, dass die geförderten Organisationen nach Überstehen der Corona-Krise in der Lage sein sollen, ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen.
Die Förderung berechnet sich grundsätzlich wie folgt:
Gedeckelt ist die Förderhöhe jedoch mit folgendem Betrag:
0,9 x (Einnahmen 4. Quartal 2019 – Einnahmen 4. Quartal 2021 – 0,1 x Einnahmen 4. Quartal 2019)
Dabei gelten folgende Einschränkungen:
- Unter förderbare Kosten fallen folgende: Miete/Pacht, Wasser, Energie, Telekommunikation, Versicherungen, Lizenzkosten, Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen, Steuerberatungskosten, Zahlungsverpflichtungen, Zinsaufwendungen, verderbliche/saisonale Ware, Personalkosten gemäß BEinstG, COVID-19 bedingte Kosten.
- Der Struktursicherungsbeitrag kann nur gewährt werden, wenn auch Kosten von zumindest € 250,00 gefördert werden.
- Waren die Einnahmen 2019 ungewöhnlich niedrig, können beim Struktursicherungsbeitrag auch 5% des Durchschnittes der Einnahmen aus 2018 und 2019 herangezogen werden.
- Es können maximal 90% des Einnahmenausfalls gefördert werden (Mindesteinnahmenausfall: 10% - darüberhinausgehend).
- Kosten für COVID-19-Tests können bis maximal € 6.000,00 auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden. Voraussetzungen:
- keine weitere Förderung hierfür
- Tests waren verpflichtend durchzuführen
- Unmittelbarer Zusammenhang zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben
- Die minimale Zuschusshöhe beträgt € 250,00 (Ausnahme: COVID-19-Testkosten: € 100,00).
- Die maximale Zuschusshöhe beträgt € 900.000,00.
- Weitere Einschränkungen zur Maximalförderung bestehen für Vereine, die nach dem 10.03.2020 gegründet wurden.
Folgende Grundsätze sind für (Tischtennis-) Vereine außerdem zu beachten:
- Der antragstellende Verein muss vor dem 01.09.2021 gegründet bzw. errichtet worden sein und durch die Corona-Krise wirtschaftlich beeinträchtigt.
- Für im Jahr 2019 neu- oder umgegründete Organisationen können die Einnahmen des Jahres 2019 oder 2020 herangezogen bzw. hochgerechnet werden. Für im Jahr 2020 neu- oder umgegründete Organisationen können die Einnahmen des Jahres 2020 herangezogen bzw. nach vorgegebenen Kriterien hochgerechnet werden.
- Eine Bestätigung eines Steuerprüfers bzw. eines Wirtschaftsprüfers ist unter anderem dann erforderlich, wenn der Zuschuss mehr als € 6.000,00 beträgt, im Jahr 2019 Einnahmen von über € 120.000,00 erzielt wurden oder im letzten Geschäftsjahr mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt wurden (Angestellte bzw. freier Dienstvertrag).
Rechtlicher Hinweis: Der vorliegende Artikel stellt eine verkürzte Übersicht zur besseren Orientierung dar. Verbindlich sind lediglich die Richtlinien auf der Webseite des NPO-Fonds.
Der NÖTTV empfiehlt seinen Landesverbänden sowie deren Vereinen ausdrücklich eine Antragstellung. Für Fragen steht Ihnen Generalsekretär Conrad Miller, MSc gerne unter conrad.miller@noettv.info zur Verfügung. Beachten Sie aber das definitive Ende der Antragsfrist mit 30. April 2022.
09.03.2022 23:59