Informationen zu den Öffnungen ab 19.05.2021
Hiermit möchten wir über die Öffnungen, welche am 19. Mai 2021 in Kraft treten und durch die COVID-19-Öffnungsverordnung ermöglicht werden, informieren. Heruntergebrochen auf den Tischtennissport bedeutet die neue Verordnung folgendes:
- 20 Quadratmeter müssen pro Person in der Sporthalle zur Verfügung stehen.
- Hallensport darf nur zwischen 05:00 und 22:00 Uhr ausgeübt werden.
- Es muss ein Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr vor jedem Training von jedem Teilnehmer vorgelegt werden:
- negativer Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, nicht älter als 24 Stunden
- negativer Antigentest, nicht älter als 48 Stunden
- negativer molekularbiologischer Test, nicht älter als 72 Stunden
- ärztliche Bestätigung über eine überstandene COVID-19-Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nicht älter als 6 Monate
- Impfung
- Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
- Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
- Absonderungsbescheid nach überstandener COVID-19-Infektion, nicht älter als 6 Monate
- Nachweis über neutralisierende Antikörper, nicht älter als 3 Monate
- Kann kein obiger Nachweis erbracht werden, kann auch ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers der Sportstätte durchgeführt werden.
- Tests aus Schulen können auch als Nachweis herangezogen werden (nicht älter als 48 Stunden). Keinen Nachweis benötigen Kinder unter zehn Jahren.
- Ein Präventionskonzept ist zu erstellen und umzusetzen sowie ein COVID-19-Beauftragter zu anzuführen.
- Ein Mindestabstand von zwei Metern muss immer eingehalten werden. Bei der Sportausübung darf dieser kurzfristig unterschritten werden, sofern dies sportarttypisch ist.
- Eine FFP2-Maske ist immer zu tragen, außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen.
- Trainings und Wettkämpfe dürfen in „sportartüblicher Gruppengröße“ ohne Zuschauer durchgeführt werden. Ausnahmen gibt es für den Spitzensport.
- Ein Contact Tracing bei einem voraussichtlichen Aufenthalt von mehr als 15 Minuten ist durchzuführen. Hierbei sind der Name, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und das Datum sowie die Uhrzeit des Aufenthalts zu erfassen.
- Für Zusammenkünfte (früher: „Veranstaltungen“) gelten gesonderte Regelungen. Dies würde hier den Rahmen sprengen und ist detailliert im Gesetz nachlesbar.
Den genauen Gesetzestext finden Sie hier.
Der NÖTTV wünscht eine erfolgreiche Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes!
17.05.2021 10:11