2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Seit 15.09.2021 ist die neue 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft. Sie bringt für den organisierten Tischtennis-Hallensport Veränderungen in folgenden Bereichen:
Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G-Nachweis)
- Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (Wien: bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).
- Ein negativer Antigentest gilt nur mehr für 24 Stunden als Nachweis.
Maskenpflicht
- Hält sich eine Person in der Sporthalle auf, die diese nicht zum Zweck der Sportausübung betritt, hat sie eine FFP2-Maske zu tragen (z.B. Trainer). Wird der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G-Nachweis) erbracht, kann die Maske abgelegt werden.
Regelungen für Geimpfte
- Für Geimpfte wurde die Gültigkeitsdauer des Nachweises verlängert (siehe Handlungsempfehlungen).
Zusammenkünfte
- Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern (Sportler und Zuschauer) ist auch abseits von nicht-öffentlichen Sportstätten ein Nachweis einer geringen epidemiologischer Gefahr zu erbringen. Für den Tischtennissport ist diese Regelung aber ohnehin selten relevant, da fast alle Tischtennishallen nicht-öffentliche Sportstätten sind und deshalb immer ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden muss.
Änderungen nur für Wien
- Ein molekularbiologischer Test einer befugten Stelle gilt in Niederösterreich weiterhin 72 Stunden als Nachweis, in Wien jedoch nur mehr 48 Stunden.
- Antigentests zur Eigenanwendung sind in Niederösterreich weiterhin für die Dauer des Aufenthalts gültig, in Wien nicht mehr.
- Schultests bleiben weiterhin anerkannt und gelten für 48 Stunden. Eine neue Ausnahme kommt jedoch hinzu: für Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr gelten diese in Wien nur 24 Stunden.
Wichtig: Einzelne Präventionskonzepte oder Hausordnungen können selbstverständlich strengere Regelungen beinhalten.
Der ÖTTV hat außerdem wie folgt in seinen Handlungsempfehlungen klargestellt:
Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist vom Heimverein bzw. vom Betreiber der Sportstätte zu kontrollieren. Der Gastverein hat in der Regel kein Recht, diese Nachweise von Sportlern des Heimvereins zu kontrollieren.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Conrad Miller wenden.
21.09.2021 10:54