Fortsetzung des NPO-Fonds: Einreichmöglichkeit für das 4. Quartal 2020
Wie bereits angekündigt wird es auch für das vierte Quartal 2021 eine Einreichmöglichkeit für den NPO-Fonds geben. Anträge können von 05.03.2021 bis 15.05.2021 gestellt werden. In diesem News-Beitrag wird der NÖTTV laufend die neuesten Informationen präsentieren und diesen immer wieder aktualisieren.
Anträge können wie gehabt ausschließlich online unter www.npo-fonds.at gestellt werden.
Da Vereine nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, wird der von der Bundesregierung mehrfach angekündigte Umsatzersatz nur sehr eingeschränkt möglich sein, weshalb eine Integration in den NPO-Fonds erfolgte. Vereine bekommen - so wie etwa Museen - einen Teil der Einnahmen des Vorjahres ersetzt, was als sogenannter Lockdown-Zuschuss bezeichnet wrid. Damit es aber keine Schlechterstellung gegenüber des Umsatzersatzes gibt, wird der Lockdownzuschuss auf den Betrag des regulären NPO-Fonds aufgestockt, sofern ersterer niedriger wäre.
Was wird nun gefördert?
- Förderbare Kosten: 100% der förderbaren Kosten des Zeitraumes 01.10.-31.12.2020. Hierbei handelt es sich um Kosten, die aufgrund des Coronavirus entstanden sind, wie Masken, Desinfektionsmittel, etc.
- Struktursicherungsbeitrag: 7% der Einnahmen des Jahres 2019 (optional: Durchschnitt der Einnahmen aus 2018 und 2019).
Förderbare Kosten und Struktursicherungsbeitrag sind begrenzt mit dem Einnahmenausfall im betroffenen Zeitraum (Einnahmen 01.10.2019-31.12.2019 minus Einnahmen 01.10.2020-31.12.2020). ACHTUNG (Unterschied zur ersten Antragsmöglichkeit): Auch bei Förderbeträgen unter € 3.000,- muss der Einnahmenausfall immer berücksichtigt werden.
Im Rahmen eines neu hinzugefügten Teils des Formulars muss nun die sogenannte "Lockdown-Betroffenheit" angegeben werden. Dieser soll in der Regel wie folgt befüllt werden:
- Eine direkte Betroffenheit von Sportvereinen wird grundsätzlich immer bestehen.
- Der Umsatzersatz via Finanzonline wird in der Regel null Euro betragen.
- Die Anzahl der Tage, in denen der antragstellende NÖTTV-Mitgliedsverein vom Lockdown betroffen war, beträgt in aller Regel 34 (03.11.-06.12.2020) bzw. 25 (07.-31.12.2020) Tage.
- Die jeweiligen Prozentsätze des Umsatzersatzes werden bei der Auswahl der Kategorie "Sportverein" automatisch mit 80 (03.11.-06.12.2020) bzw. 50 (07.-31.12.2020) Prozent vorausgefüllt.
- Im letzten Feld ("Angabe der erhaltenen Spenden und öffentlichen Förderungen im 4. Quartal 2019") ist die Summe an Spenden und öffentlichen Förderungen, die der Sportverein im angegebenen Zeitraum erhalten hat, einzutragen, wobei das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt (siehe unten).
Untenstehende Grafik erklärt das Zusammenspiel zwischen Umsatzersatz und Lockdown-Zuschuss, muss aber für die Antragstellung nicht beachtet werden.
Weitere Details (nach Wichtigkeit für NÖTTV-Vereine geordnet):
- Die Mindestfördersumme beträgt € 250,- (förderbare Kosten + Struktursicherungsbeitrag).
- Die NPO-Förderung für das zweite und dritte Quartal 2020 (erste Antragsmögichkeit), zählt nicht als Einnahme für die Berechnung der Fördersumme.
- Es gilt bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Der Zeitpunkt, an welchem ein Betrag eingenommen oder ausgegeben wird, ist entscheidend. Beispiel: Die Sportförderung der Gemeinde für das Jahr 2020 wird am 02.01.2021 überwiesen. -> Der Betrag zählt als Einnahme des Jahres 2021. Anders ist es bei bilanzierenden Vereinen (doppelte Buchhaltung).
- Die Unterschrift am Förderantrag sollte ein ähnliches Aussehen wie die Unterschrift am hochgeladenen Lichtbildausweis sein.
- Für das Eingabefeld, wie viele Dienstnehmer der antragsstellende Verein hat, zählen selbstverständlich nur unselbständig Beschäftigte (Dienstnehmer).
- Ab einer Förderhöhe von € 6.000,- muss den Förderantrag ein Steuerberater unterschreiben. Dies kann auch mittels eingescannter Unterschrift oder digitaler Signatur erfolgen.
- Die Kosten für die Heranziehung eines Steuerberaters für die Beantragung des NPO-Fonds können im Rahmen der förderbaren Kosten angesetzt werden. Es muss sich um marktübliche Kosten handeln (was in aller Regel wohl der Fall sein wird).
- Pro Verein können insgesamt maximal € 1,2 Mio. für den betreffenden Zeitraum ausgeschüttet werden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit € 90.000,- begrenzt.
- Vereine, die nach dem 10.03.2020 gegründet wurden, können keinen Antrag stellen.
- Wurde ein Verein zwischen dem 01.01.2019 und dem 10.03.2020 gegründet, können fehlende Einnahmenzeiträume geschätzt (hochgerechnet) werden.
- Für alle Organisationen des Landes zusammen besteht eine Förderobergrenze von € 665 Mio.
Erfreulich ist, dass es beim Struktursicherungsbeitrag faktisch zu einer Verdoppelung der Fördersumme kam. Bei der ersten Antragsmöglichkeit bekamen die antragsstellenden Vereine in der Regel 7% der Vorjahreseinnahmen für den Zeitraum 01.04.-30.09.2020, nun werden nochmals 7% für die Hälfte der Zeit zur Ausschüttung gebracht.
Das Video der Sport Austria-Schulung, welche für die Bundesdach- und -fachverbände am 28.01.2021 abgehalten wurde, ist hier abrufbar.
Die Verlängerung des Fonds bis Ende März ist bereits beschlossen, eine weitere Verlängerung bis Juni wurde in Aussicht gestellt.
Der NÖTTV wird diesen Beitrag laufend aktualisieren. Für Fragen steht gerne Generalsekretär Conrad Miller (bevorzugt via E-Mail unter conrad.miller@noettv.info) sehr gerne zur Verfügung.
Wir appellieren eindringlich, diese Fördermöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Der NÖTTV hilft gerne bei Ihren Antragsstellungen!
31.01.2021 15:40